Tanzfreunde Mandelbachtal

Tanzsportclub Tanzfreunde Mandelbachtal e.V.
Satzung

§1 Name

  1. Der Verein führt den Namen „Tanzsportclub Tanzfreunde Mandelbachtal e.V.“.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts St.Ingbert mit dem Namen "Tanzsportclub Tanzfreunde Mandelbachtal e.V." eingetragen.

§2 Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat seinen Sitz im Mandelbachtal.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck

  1. Ziel und Aufgabe des Vereins ist es, unter Wahrnehmung seines ideellen Charakters den Amateurtanzsport zu betreiben.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.
  6. Zuwendungen an den Verein aus den Mitteln des Landessportverbands, sonstiger Institutionen oder Personen, dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck Verwendung finden.
  7. Der Verein ist Mitglied der zuständigen tanzsportlichen und sportlichen Organisationen:
    1. Saarländischer Landesverband für Tanzsport e.V. - SLT
    2. Deutscher Tanzsportverband – DTV

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. aktive Mitglieder
    2. passive Mitglieder
    3. fördernde Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
    Erläuterung der Mitgliedsarten:

    Der Verein hat ausschließlich ordentliche Mitglieder nach §5:

    1.1: Aktives/Passives Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    1.3: Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Institutionen sein, die Bestrebungen des Vereins fördernd unterstützen.
    1.4: Ehrenmitglieder werden durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein hierzu ernannt.

  2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Zum Eintritt ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu unterzeichnen. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird bei Zahlung der dann gültigen Aufnahmegebühr wirksam.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens 15.05 bzw. 15.11. erklärt werden. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. die zu diesem Zeitpunkt rechtlich allgemein gültige digitale Meldung. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem TSC Mandelbachtal e.V. erlöschen alle Mitgliederrechte und Ansprüche an den Verein.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Vorstand beschlossen und ihm die Gründe bekannt gegeben. Ein Ausschluss darf nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins oder der Satzung zuwider handelt. Erfolgt ein Widerspruch des Mitglieds, so ist diese Angelegenheit der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Abstimmung ist geheim; die einfache Mehrheit entscheidet.

§6 Organe des Vereins

  1. Der Tanzsportclub Mandelbachtal e.V. verwaltet sich durch folgende Organe
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand
  2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich hat die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  2. Der erste oder zweite Vorsitzende lädt dazu mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein
  3. Vorschläge der Mitglieder sind bis spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin an den 1. Vorsitzenden zur Aufnahme in die Tagesordnung schriftlich einzureichen. Vorschläge, die eine Satzungsänderung zur Folge haben, können erst in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  5. Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich gefordert wird. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
  7. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder; die fördernden / passiven Mitglieder haben lediglich eine beratende Stimme.
  8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben sich aus §32 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Insbesondere obliegt ihr die Wahl des Vorstandes und die der Kassenprüfer.
  9. Der Vorstand und der Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wird diese Mehrheit nicht im ersten Wahlgang erreicht, so gilt der im zweiten Wahlgang als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird vom Vorstand ein Mitglied kommissarisch bestimmt.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. dem Pressewart
    6. dem Breitensportbeauftragten
  3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. un 2. Vorsitzenden
  4. Der Vorstand kann um weitere Personen ergänzt werden.
  5. Sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  6. Im Innenverhältnis müssen der 1. und 2. Vorsitzende einvernehmlich handeln. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
  7. Der 1. Vorsitzende erstellt die Tagesordnung, ruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese Sitzungen. Er kann durch den 2. Vorsitzenden vertreten werden. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  8. Zur Durchführung der Geschäfte kann der Vorstand Entscheidungen treffen, die noch nicht von der Mehrheit der Mitgliederversammlung bestimmt wurden. Diese Entscheidungen verantwortet die Vorstandschaft bis zur Abstimmung auf der nächsten Mitgliederversammlung.

§9 Finanzen

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Mitgliedsversammlung festlegt, und den sonstigen Einnahmen.
  2. Der Vorstand kann von den Beitragszahlungen bei folgenden Anlässen befreien und entscheidet über die Dauer der Betragsbefreiung:
    1. berufsbedingte längere Abwesenheit
    2. besondere Lebensumstände

§10 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer amtieren für eine Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Pflicht und das Recht, alle Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form und stellen Antrag auf Entlastung.

§11 Gerichtsstand

  1. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, auch nach deren Austritt, ist St. Ingbert.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine - zu diesem Zweck - einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder anwesend sind. Wird dies nicht erreicht, muss nach § 7.2 der Satzung eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, welche dann ohne die genannten Einschränkungen die Auflösung des Vereins beschließen kann, und ernennt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Vereinsvermögen fällt an den Landessportverband für das Saarland zur Verwendung mildtätiger Zwecke.


Mandelbachtal, 14.02.2022


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